Pflegegeld
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Pflegegeld – Voraussetzungen, Leistungen und Höhe nach Pflegegrad
Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn Pflegebedürftige nicht in einem Pflegeheim oder von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden, sondern die Pflege durch Angehörige oder andere private Helfer erfolgt. Damit das Pflegegeld gewährt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Anspruch auf Pflegegeld
Pflegebedürftige Menschen haben grundsätzlich das Recht zu entscheiden, wer sie pflegt und wo diese Pflege stattfindet. Der Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn die Pflege von Angehörigen, Freunden oder anderen Personen im häuslichen Umfeld übernommen wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens den Pflegegrad 2 erreicht hat. In solchen Fällen kann anstelle einer externen Pflegehilfe Pflegegeld bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Das Pflegegeld dient dazu, die notwendigen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei der Haushaltsführung zu finanzieren.
Höhe des Pflegegeldes
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Ab Pflegegrad 2 wird Pflegegeld gewährt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, welche Leistungen Pflegebedürftige je nach ihrem Pflegegrad erhalten:
Pflegegeld nach Pflegegraden
Pflegebedürftigkeit | Pflegegeld pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 2 | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro |
Pflegegeld und seine Auszahlung
Wenn der Anspruch auf Pflegegeld im laufenden Monat beginnt, wird es anteilig, basierend auf den verbleibenden Tagen des Monats, ausgezahlt. Bei Inanspruchnahme von Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld wie folgt weitergezahlt:
- Verhinderungspflege: Pflegebedürftige erhalten die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegelds für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr – dies gilt auch für anteiliges Pflegegeld.
- Kurzzeitpflege: Hier wird ebenfalls die Hälfte des Pflegegelds für bis zu acht Wochen pro Jahr weitergezahlt.
Für Menschen mit Behinderung, die in einer vollstationären Einrichtung gepflegt werden, besteht ein anteiliger Anspruch auf das Pflegegeld für die Tage, an denen sie zu Hause gepflegt werden.
Ruhe des Anspruchs und Auslandsaufenthalt
Der Anspruch auf Pflegegeld ruht, wenn sich die pflegebedürftige Person im Ausland aufhält. Ausnahmen bestehen für vorübergehende Auslandsaufenthalte von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Auch wenn sich die pflegebedürftige Person in einem EU-Mitgliedsstaat, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz aufhält, bleibt der Anspruch auf Pflegegeld bestehen.
Dauer des Pflegegeldanspruchs und Anpassung des Pflegegrads
Das Pflegegeld wird so lange gezahlt, wie der festgestellte Pflegegrad besteht. Dieser Pflegegrad ist jedoch nicht dauerhaft und kann sich ändern. Es ist sowohl eine Erhöhung als auch eine Rückstufung des Pflegegrads möglich. Der Pflegegrad wird durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes oder eines anderen Begutachtungsdienstes festgelegt. Wird eine Verschlechterung der Selbstständigkeit festgestellt, kann ein höherer Pflegegrad beantragt werden. Wenn sich der Gesundheitszustand verbessert, kann eine Rückstufung erfolgen. In beiden Fällen sind die Pflegebedürftigen verpflichtet, die Veränderung der Pflegekasse mitzuteilen, damit eine neue Begutachtung stattfinden kann.
Erneute Begutachtung
Eine erneute Begutachtung kann in folgenden Fällen erforderlich sein:
- Wenn das Erstgutachten eine künftige Begutachtung empfiehlt, da eine Verbesserung des Zustands zu erwarten ist.
- Wenn Pflegeleistungen nur befristet gewährt wurden und die Pflegekasse nach Ablauf der Frist eine erneute Begutachtung anfordert.
- Wenn die pflegebedürftige Person eine Verbesserung ihres Zustands mitteilt oder nach einer Operation oder Reha-Maßnahme mit einer Besserung gerechnet wird.
- Bei Antrag auf Höherstufung des Pflegegrads.
Höherstufung und Rückstufung des Pflegegrads
Wird für eine pflegebedürftige Person mehr Pflege benötigt, erfolgt eine Höherstufung des Pflegegrads. Ein höherer Pflegegrad bedeutet eine Erhöhung des Pflegegeldes. Hat sich der Pflegebedarf verringert, kann eine Rückstufung erfolgen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein **Bestandsschutz** existiert für pflegebedürftige Menschen, die vor 2017 von den drei Pflegestufen auf die fünf Pflegegrade umgestellt wurden. Diese dürfen nicht mehr zurückgestuft werden, außer es liegt kein Pflegegrad mehr vor, was zur Einstellung des Pflegegeldes führen kann.
Ende des Pflegegeldes
Wenn die pflegebedürftige Person verstirbt, wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats weitergezahlt.
Pflegegeld für Angehörige, Freunde und Ehrenamtliche*
Pflegebedürftige Personen, die keine vollstationären Pflegeleistungen oder ambulante Pflegesachleistungen erhalten, sondern in häuslicher Pflege versorgt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld. Dies gilt, wenn die Pflege eigenständig organisiert wird, entweder durch Angehörige, Freunde, ehrenamtlich Tätige oder selbst beauftragte Pflegekräfte, wie beispielsweise eine Pflegekraft aus dem Ausland. Pflegebedürftige, die das Pflegegeld selbst beantragen, erhalten den Betrag direkt auf ihr Konto überwiesen. Alternativ kann das Pflegegeld auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden. Wie das Pflegegeld verwendet wird, bestimmt der Pflegebedürftige selbst.
In vielen Fällen wird das Pflegegeld an die pflegende Person ausgezahlt, jedoch besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf. Beim Antrag auf Pflegegeld kann die Kontonummer der pflegenden Person angegeben werden, wobei der pflegebedürftige Mensch jederzeit eine Änderung vornehmen kann. Bis dahin bleibt die ursprüngliche Anweisung gültig. Der pflegebedürftige Mensch ist verpflichtet, die Versorgung sicherzustellen, auch wenn das Pflegegeld in der Regel nur als Zuschuss zur Pflege dient und nicht ausreicht, um die gesamte Versorgung zu decken.
Pflegegeld ohne angegebene Pflegeperson
Es ist auch möglich, Pflegegeld zu beantragen, ohne eine spezifische Pflegeperson zu benennen. Dies kann verschiedene Gründe haben, etwa wenn mehrere Angehörige die Pflege übernehmen oder wenn Pflegepersonen aus persönlichen Gründen keine Registrierung vornehmen möchten. Auch Menschen ohne familiäre Unterstützung, die von Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden, können Pflegegeld beziehen.
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, eine Pflegeperson im Antrag zu nennen, noch besteht eine Nachweispflicht darüber, wie die Pflege organisiert ist. Pflegekassen dürfen den Antrag auf Pflegegeld nicht ablehnen, nur weil keine Pflegeperson angegeben wird. Sollte die Pflegekasse den Antrag aus diesem Grund ablehnen, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn die Pflege nicht sichergestellt ist. Nachweise, wie Beratungsbesuche in der Häuslichkeit, belegen, dass die Pflege gewährleistet ist. Wenn die Pflege nicht sichergestellt ist, kann die Pflegekasse die Leistung auf Pflegesachleistungen umstellen.
Verhinderungspflege
Wenn die übliche Pflegeperson krank ist, in den Urlaub fährt oder aus anderen Gründen nicht verfügbar ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die sogenannte Verhinderungspflege. Diese kann durch Ehrenamtliche, Angehörige, Pflegekräfte oder einen Pflegedienst erfolgen. Für die Verhinderungspflege muss eine Pflegeperson benannt werden. Diese Leistung wird für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr gewährt.
Beratung in der eigenen Häuslichkeit
Pflegegeldempfänger sind verpflichtet, eine Beratung in ihrer Häuslichkeit zu erhalten. Ziel dieser Beratung ist es, den pflegenden Personen Unterstützung zu bieten und die Qualität der Pflege sicherzustellen. Die Häufigkeit der Beratung hängt vom Pflegegrad ab:
- Bei den Pflegegraden 2 und 3 erfolgt die Beratung alle sechs Monate.
- Bei den Pflegegraden 4 und 5 erfolgt sie alle drei Monate.
- Auch im Pflegegrad 1 besteht einmal jährlich Anspruch auf eine Beratung.
Die Kosten für die Beratung werden von der zuständigen Pflegekasse übernommen, bei privat Versicherten vom jeweiligen Versicherungsunternehmen. Bei Vorliegen einer Beihilfeberechtigung wird der Beihilfeträger anteilig die Kosten tragen. Die Beratung kann durch einen zugelassenen Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle oder eine unabhängige Pflegefachkraft durchgeführt werden, falls keine anderen Optionen verfügbar sind.
Nach der Beratung wird ein Bericht erstellt, der den Zustand der Pflege dokumentiert und etwaige Bedürfnisse, wie z. B. nach Pflegehilfsmitteln, festhält. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person wird dieser Bericht an die Pflegekasse übermittelt. Solange die Qualität der Pflege gewährleistet ist, wird das Pflegegeld weitergezahlt. Andernfalls kann die Pflegekasse alternative Leistungen anordnen. Sollte ein Beratungsbesuch nicht fristgerecht stattfinden oder der Bericht nicht übermittelt werden, fordert die Pflegekasse die pflegebedürftige Person zur Nachholung auf. Wird dies nicht befolgt, kann das Pflegegeld gekürzt oder eingestellt werden.
Vor- und Nachteile von Pflegegeld und häuslicher Betreuung
Die Beantragung von Pflegegeld eignet sich insbesondere für Pflegebedürftige, die im eigenen Zuhause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Wenn keine nahestehende Person für die häusliche Pflege zur Verfügung steht und auch kein Netzwerk von Ehrenamtlichen in der Nähe existiert, kann das Pflegegeld dazu verwendet werden, eine „Betreuung in häuslicher Gemeinschaft“ (BihG) teilweise zu finanzieren.
Sowohl das Pflegegeld als auch die häusliche Pflege bieten eine Reihe von Vorteilen, aber auch einigen Nachteilen, die sorgfältig gegeneinander abgewogen werden sollten:
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Der Pflegebedürftige erhält das Pflegegeld direkt und kann selbst entscheiden, wie er es verwendet. | Das Pflegegeld deckt nur einen Teil der Versorgung eines Pflegebedürftigen ab, es verbleibt ein großer Eigenanteil. |
Pflegebedürftige können im gewohnten Zuhause bleiben und müssen sich nicht an eine neue Umgebung gewöhnen. | Bei fortgeschrittener Demenz ist die Pflege zu Hause oft nicht mehr möglich. |
Die Pflegekasse gewährt Zuschüsse zur Anpassung der Wohnung, um die häusliche Pflege zu ermöglichen. | Die baulichen Gegebenheiten im eigenen Zuhause sind nicht immer für Menschen mit körperlichen Einschränkungen geeignet. |
Die Pflege erfolgt durch vertraute Personen. | Für Angehörige oder Freunde kann die Pflege psychisch belastend sein und sie müssen oft ihren Alltag neu organisieren, eventuell sogar die Berufstätigkeit aufgeben. |
Angehörige und Freunde haben eine emotionale Bindung zu dem Pflegebedürftigen und sind deshalb darauf bedacht, ihn gut zu versorgen. | Da die Pflege nicht von Fachpersonal durchgeführt wird, besteht das Risiko falscher Behandlungen. |
Ein wesentlicher Vorteil der „Betreuung in häuslicher Gemeinschaft“ (BihG) besteht darin, dass pflegebedürftige Menschen in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können. Sie fühlen sich dort wohl, da alles bekannt ist. Zudem ist eine 24-Stunden-Pflege im eigenen Zuhause problemlos realisierbar.
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Pflegegeld und Sachleistung kombinieren
Pflegebedürftige können zwischen Sachleistungen, Pflegegeld oder einer Kombination aus beidem wählen. Eine Kombinationsleistung ist möglich, wenn nicht der gesamte Anspruch auf Sachleistungen genutzt wird. In diesem Fall erhält die pflegebedürftige Person zusätzlich anteiliges Pflegegeld.
Beispiel
Ein pflegebedürftiger Mensch mit Pflegegrad 3 hat Anspruch auf 1432 Euro für Pflegesachleistungen. Wenn nur 1002 Euro für Sachleistungen benötigt werden (70% des Anspruchs), erhält die pflegebedürftige Person 30% des Pflegegeldes, also 171,90 Euro. Dieser Betrag kann zum Beispiel an Angehörige weitergegeben werden, die die Pflege übernehmen.
Beantragung weiterer Pflegeleistungen
Zusätzlich zur Pflegesachleistung gibt es eine Reihe von weiteren Pflegeleistungen, die mit Pflegegeld kombiniert werden können:
- Tages- und Nachtpflege
Eine teilstationäre Leistung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn die Pflegeperson berufstätig ist oder eine Auszeit braucht. Pflegebedürftige können tagsüber in einer Tagespflege-Einrichtung betreut werden, während Nachtpflege-Angebote seltener sind. Anspruch auf Tages- und Nachtpflege besteht für Pflegegrade 2 bis 5, wobei der Betrag nicht alle Kosten abdeckt. Diese Leistungen können mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden. - Kurzzeitpflege
Diese Leistung ist für Fälle gedacht, in denen die häusliche Betreuung vorübergehend nicht möglich ist, z. B. bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen pro Jahr in Anspruch nehmen, wobei die Pflegekasse bis zu 1774 Euro übernimmt. Während der Kurzzeitpflege erhält die pflegebedürftige Person 50% des Pflegegeldes - Verhinderungspflege
Diese Leistung kann genutzt werden, wenn die Pflegeperson eine Auszeit benötigt oder krank ist. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate betreut hat. Verhinderungspflege wird für maximal sechs Wochen pro Jahr gezahlt, mit einem Höchstbetrag von 1612 Euro, wenn ein Pflegedienst oder eine nicht verwandte Person die Pflege übernimmt. Während der Verhinderungspflege erhält die pflegebedürftige Person 50% des Pflegegeldes. - Entlastungsleistungen
Diese Leistungen dienen der zusätzlichen Unterstützung von pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 erhalten zusätzlich 125 Euro pro Monat, die für Entlastungsangebote genutzt werden können, wie z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen oder Zuschüsse zur Kurzzeit- oder Tagespflege. Nicht genutzte Beträge können angespart und später verwendet werden. - Wohnraumanpassung
Wenn das Zuhause der pflegebedürftigen Person nicht für ihre Beeinträchtigungen geeignet ist, können Zuschüsse für eine Wohnraumanpassung beantragt werden. Ab Pflegegrad 1 gibt es einen Zuschuss von bis zu 4000 Euro pro Maßnahme, der vor Beginn des Umbaus beantragt werden muss.
Diese zusätzlichen Pflegeleistungen bieten eine flexible Unterstützung, die individuell angepasst werden kann, um die Pflegebedürftigen bestmöglich zu unterstützen.
Wer erhält das Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Der Betrag, der auf Grundlage des festgelegten Pflegegrads bestimmt wird, wird von der Pflegekasse auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen.
Die Pflegekasse ist eine eigenständige Behörde, die jedoch den Krankenkassen untergeordnet ist und nach dem Prinzip der Selbstverwaltung arbeitet. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, Leistungen der Pflegeversicherung wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen für ihre Versicherten bereitzustellen. Zudem übernimmt die Pflegekasse auch Präventions- und Rehabilitationsleistungen sowie die Durchführung von Schulungen und Kursen für pflegende Angehörige. Nach einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst entscheidet die Pflegekasse über den Pflegegrad einer pflegebedürftigen Person.
Ein weiterer Aufgabenbereich der Pflegekasse ist die Information und Beratung ihrer Versicherten zu den ihnen zustehenden Leistungen. Darüber hinaus verfolgt die Pflegekasse das Ziel, die Entstehung von Pflegebedürftigkeit durch präventive Maßnahmen und Rehabilitationsangebote zu verhindern.
Wo liegt der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?

Pflegegeld kann beantragt werden, wenn die 24-Stunden-Betreuung oder eine andere Pflegeform von den Angehörigen der pflegebedürftigen Person selbst organisiert wird. Das Pflegegeld wird direkt an die berechtigte Person ausgezahlt. Im Gegensatz dazu werden Pflegesachleistungen gewährt, wenn die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung direkt zwischen der Pflegekasse und dem Pflegedienst.
Was ist die Pflegesachleistung?

Pflegesachleistungen umfassen die Kostenübernahme durch die Pflegekasse für einen ambulanten Pflegedienst. Pflegebedürftige Personen, die in ihrem eigenen Zuhause oder in einer betreuten Wohneinrichtung leben, können diese Leistungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören nicht nur die Pflege, sondern auch Unterstützung im Haushalt und Hilfe bei der häuslichen Betreuung. Letztere beinhaltet die Assistenz bei alltäglichen Aufgaben, der Gestaltung des Tagesablaufs sowie der Pflege sozialer Kontakte. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Pflegekasse und dem ambulanten Pflegedienst. Anspruch auf Pflegesachleistungen besteht ab Pflegegrad 2.
Kann das Pflegegeld nachträglich beantragt werden?

Pflegegeld muss in der Regel beantragt werden, sobald die Pflegebedürftigkeit offiziell festgestellt wurde. Eine rückwirkende Zahlung des Pflegegeldes erfolgt nur, wenn das behandelnde Krankenhaus seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. In diesem Fall muss die Pflegekasse das Pflegegeld auch für den Zeitraum vor der Antragstellung bewilligen, wie das Bundessozialgericht im Juni 2021 entschied.
Wird das Pflegegeld der Rente zugezählt?

Pflegegeld zählt als Sozialleistung und ist daher steuerfrei – auch dann, wenn es von Angehörigen, die die Pflege übernehmen, genutzt wird. Angehörige, die pflegen, können zudem unter bestimmten Voraussetzungen Rentenansprüche erwerben, ohne eigene Beiträge leisten zu müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat. Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Bedarf an Pflege muss durch den Medizinischen Dienst festgestellt worden sein.
- Es muss eine regelmäßige Pflegeleistung von mindestens zehn Stunden wöchentlich erbracht werden, verteilt auf mindestens zwei Tage.
- Die pflegende Person darf einer Erwerbstätigkeit von höchstens 30 Stunden pro Woche nachgehen.
- Die gepflegte Person muss Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.
- Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung erfolgen.
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der pflegebedürftigen Person liegt in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
Wofür darf das Pflegegeld verwendet werden?

Das Pflegegeld unterstützt die Sicherstellung der häuslichen Versorgung von pflegebedürftigen Personen. Häufig wird es als Zeichen der Anerkennung an Angehörige oder Freunde weitergegeben, die die Pflege übernehmen. Entscheiden sie sich jedoch, vollständig oder teilweise auf das Pflegegeld zu verzichten, kann es stattdessen für Maßnahmen und Angebote verwendet werden, die die häusliche Pflege fördern. Pflegebedürftige haben dabei volle Entscheidungsfreiheit über die Verwendung des Pflegegelds.
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