Pflegegeld
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Pflegegeld – Alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen, Leistungen und Anspruch
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die pflegebedürftige Personen erhalten können, um ihre häusliche Pflege selbstständig zu organisieren. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die Voraussetzungen, die verschiedenen Pflegegrade und die Höhe des Pflegegeldes. Außerdem erklären wir, wie Sie Ihren Anspruch auf Pflegegeld geltend machen können und welche Leistungen noch in Anspruch genommen werden können.
Anspruch auf Pflegegeld
Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn die Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere Personen im häuslichen Umfeld erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens den Pflegegrad 2 erreicht hat. In solchen Fällen kann anstelle einer externen Pflegekraft Pflegegeld bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Das Pflegegeld soll dabei helfen, die erforderlichen Pflegeleistungen sowie die Unterstützung im Haushalt zu finanzieren.
Höhe des Pflegegeldes
Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad der betroffenen Person ab. Ab Pflegegrad 2 wird Pflegegeld gewährt. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht, welche Leistungen Pflegebedürftige entsprechend ihrem Pflegegrad erhalten:
Pflegegeld nach Pflegegraden
Pflegebedürftigkeit | Pflegegeld pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 2 | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 599 Euro |
Pflegegrad 4 | 780 Euro |
Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Pflegegeld und seine Auszahlung
Beginnt der Anspruch auf Pflegegeld innerhalb eines Monats, erfolgt die Auszahlung anteilig für die verbleibenden Tage. Auch bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege bleibt ein Teil des Pflegegeldes erhalten:
- Bei Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr die Hälfte ihres bisherigen Pflegegeldes – auch bei anteiliger Auszahlung.
- FürKurzzeitpflege gilt dasselbe: Die Hälfte des Pflegegelds wird für maximal acht Wochen jährlich weitergezahlt.
Pflegebedürftige mit Behinderung, die vorübergehend stationär untergebracht sind, können für die Tage mit häuslicher Pflege ebenfalls anteiliges Pflegegeld erhalten.
Unterbrechung des Pflegegeldanspruchs und Regelungen bei Auslandsaufenthalt
Der Anspruch auf Pflegegeld ruht im Allgemeinen, wenn sich die Person im Ausland aufhält, mit Ausnahme von vorübergehenden Aufenthalten von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Während dieser Zeit wird das Pflegegeld weiter gezahlt. Bei längeren Aufenthalten oder dauerhaften Aufenthalten außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz ruht der Anspruch auf Pflegegeld.
Laufzeit des Pflegegeldanspruchs und Änderung der Pflegegradeinstufung
Das Pflegegeld wird fortlaufend gezahlt, solange der aktuelle Pflegegrad besteht. Da sich der Gesundheitszustand jedoch verändern kann, ist dieser Pflegegrad nicht dauerhaft. Sowohl eine Höherstufung als auch eine Rückstufung sind möglich. Die Einstufung erfolgt durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes oder eines anderen anerkannten Prüfdienstes. Verschlechtert sich die Selbstständigkeit, kann ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt werden. Bei gesundheitlicher Verbesserung ist auch eine Herabstufung möglich. In beiden Fällen sind Pflegebedürftige verpflichtet, Änderungen dem zuständigen Träger der Pflegeversicherung zu melden, damit eine neue Begutachtung eingeleitet werden kann
Erneute Begutachtung
Eine erneute Begutachtung kann in folgenden Fällen erforderlich sein:
- Wenn das Erstgutachten eine künftige Begutachtung empfiehlt, da eine Verbesserung des Zustands zu erwarten ist.
- Wenn Pflegeleistungen nur befristet gewährt wurden und die Pflegekasse nach Ablauf der Frist eine erneute Begutachtung anfordert.
- Wenn die pflegebedürftige Person eine Verbesserung ihres Zustands mitteilt oder nach einer Operation oder Reha-Maßnahme mit einer Besserung gerechnet wird.
- Bei Antrag auf Höherstufung des Pflegegrads.
Höherstufung und Rückstufung des Pflegegrads
Steigt der Unterstützungsbedarf einer pflegebedürftigen Person, kann eine Höherstufung des Pflegegrads beantragt werden – was zugleich eine Erhöhung des Pflegegeldes bedeutet. Sinkt hingegen der Pflegebedarf, ist unter bestimmten Bedingungen eine Rückstufung möglich. Für Personen, die vor 2017 im Zuge der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade eingestuft wurden, gilt ein Bestandsschutz: Sie dürfen nicht herabgestuft werden, es sei denn, es liegt kein Pflegegrad mehr vor. In diesem Fall endet auch der Anspruch auf Pflegegeld.
Beendigung des Pflegegeldes
Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld noch bis zum Monatsende des Sterbemonats ausgezahlt.
Pflegegeld für Familienangehörige, nahestehende Personen und freiwillige Helfer
Pflegegeld für Familienangehörige, nahestehende Personen und freiwillige Helfer bedeutet, dass pflegebedürftige Menschen, die zu Hause gepflegt werden – nicht durch professionelle Pflegedienste, sondern durch private Personen wie Angehörige, Freunde, osteuropäischen Betreuungskräften oder Ehrenamtliche –, von der Pflegeversicherung monatlich Geld erhalten, um diese häusliche Betreuung zu unterstützen.
Im Detail bedeutet das:
- Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege nicht durch einen ambulanten Dienst, sondern eigenverantwortlich organisiert wird.
- Angehörige (z. B. Kinder, Ehepartner), Freunde, Nachbarn oder osteuropäischen Betreuungskräften die regelmäßig Pflegeleistungen übernehmen, können indirekt davon profitieren – das Pflegegeld wird zwar an die pflegebedürftige Person gezahlt, aber sie kann es frei zur Entlohnung oder als Anerkennung an die pflegende Person weitergeben.
- Auch ehrenamtliche Pflegepersonen können so finanziell unterstützt werden, ohne als professionelle Pflegekräfte zu gelten.
- Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad ab Stufe 2.
Pflegegeld bei fehlender Angabe einer betreuenden Person
In Deutschland bedeutet „Pflegegeld bei fehlender Angabe einer betreuenden Person“, dass eine pflegebedürftige Person Pflegegeld erhalten kann, auch wenn keine bestimmte Pflegeperson (wie ein Angehöriger, Freund oder eine andere Bezugsperson) im Antrag benannt wird.
Bedeutung im Detail:
- Pflegegeld wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt: In diesem Fall bekommt die pflegebedürftige Person das Geld, ohne dass eine spezifische Pflegekraft oder Person zur Pflege benannt wurde. Das Pflegegeld soll dazu verwendet werden, Pflege und Unterstützung im eigenen Zuhause zu organisieren.
- Flexibilität bei der Verwendung des Pflegegeldes: Wenn keine feste betreuende Person angegeben wird, bleibt es der pflegebedürftigen Person überlassen, wie das Geld verwendet wird. Zum Beispiel kann es verwendet werden, um professionelle Pflegekräfte zu bezahlen, oder um die Pflege durch Angehörige zu unterstützen, ohne dass diese explizit im Antrag genannt werden müssen.
- Voraussetzungen: Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben, um Anspruch auf Pflegegeld zu haben. Zudem muss sie in der Lage sein, die Pflege selbst zu organisieren – entweder durch Angehörige, Freunde oder durch professionelle Pflegekräfte, ohne dass eine konkrete Person benannt wird.
Beispiel:
Eine Person mit Pflegegrad 2 oder höher könnte Pflegegeld erhalten, wenn sie zu Hause gepflegt wird, ohne dass sie eine bestimmte Person als Pflegekraft angibt. Sie kann das Geld zur Finanzierung von Unterstützung durch Angehörige oder durch den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes verwenden.
Wichtig:
Das Pflegegeld dient nicht als Lohn für die Pflegeperson, sondern ist eine finanzielle Unterstützung für den Pflegeaufwand im häuslichen Umfeld.
Verhinderungspflege
Wenn die übliche Pflegeperson krank ist, in den Urlaub fährt oder aus anderen Gründen nicht verfügbar ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die sogenannte Verhinderungspflege. Diese kann durch Ehrenamtliche, Angehörige, Pflegekräfte oder einen Pflegedienst erfolgen. Für die Verhinderungspflege muss eine Pflegeperson benannt werden. Diese Leistung wird für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr gewährt.
Beratung im häuslichen Umfeld
In Deutschland bezeichnet „Beratung im häuslichen Umfeld“ eine individuell zugeschnittene Unterstützung für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen, die im eigenen Zuhause leben. Diese Beratung wird häufig von qualifizierten Pflegeberatern durchgeführt und orientiert sich an den unterschiedlichen Pflegegraden der betroffenen Personen. Die Beratungsintervalle werden dabei nach dem jeweiligen Pflegegrad und den individuellen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen festgelegt.
Was beinhaltet die „Beratung im häuslichen Umfeld“?
- Beratung je nach Pflegegrad: Die Häufigkeit und Inhalte der Beratung orientieren sich am Pflegegrad der betroffenen Person. So variieren sowohl der Umfang der Beratung als auch die Beratungsintervalle:
- Pflegegrad 1: Bei einer geringen Pflegebedürftigkeit findet in der Regel eine einmalige Beratung statt. Diese erfolgt meist zu Beginn der Pflege, um grundlegende Informationen zu erhalten und auf eventuelle zukünftige Pflegebedürftigkeit vorzubereiten. Es ist keine wiederholte Beratung vorgesehen.
- Pflegegrad 2 und 3: In diesen Pflegegraden erfolgt die Beratung in der Regel alle sechs Monate. Hier werden Pflegehilfsmittel, die Pflegeplanung und die Unterstützung durch Angehörige besprochen. Die Beratung hilft dabei, die Selbstständigkeit zu fördern und pflegerische Maßnahmen zu optimieren.
- Pflegegrad 4 und 5: Bei schwerwiegender Pflegebedürftigkeit finden Beratungsbesuche häufig alle drei Monate statt, um sicherzustellen, dass die Pflege ordnungsgemäß durchgeführt wird und alle notwendigen Hilfsmittel und Leistungen zur Verfügung stehen. In besonders schwierigen Fällen kann die Beratung auch häufiger erforderlich sein.
- Beratung zu Pflegegeld und -leistungen: Besonders bei höheren Pflegegraden (ab Pflegegrad 2) erfolgt regelmäßig eine Unterstützung beim Antrag auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder anderen finanziellen Hilfen. Diese wird meist alle sechs Monate oder bei Veränderung des Pflegebedarfs erneut durchgeführt.
- Beratung zu Hilfsmitteln und Pflegeorganisation: Beratung zu technischen Hilfsmitteln, wie etwa Pflegebetten oder Rollstühlen, und zur Pflegeorganisation findet häufig in regelmäßigen Abständen von mindestens alle sechs Monate statt. Hier geht es darum, den Pflegebedarf zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.
Warum sind regelmäßige Beratungsintervalle wichtig?
- Pflegegrad-Anpassung: Die regelmäßige Beratung stellt sicher, dass der Pflegegrad immer aktuell ist und Anpassungen vorgenommen werden können, wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person ändert.
- Veränderungen im Pflegebedarf: Da sich der Pflegebedarf im Verlauf der Zeit ändern kann, sind regelmäßige Beratungsbesuche wichtig, um auf die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person flexibel reagieren zu können.
- Unterstützung der Angehörigen: Gerade bei schwerer Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 oder 5) kann die Familie von der regelmäßigen Beratung profitieren, um zu lernen, wie die Pflege bestmöglich organisiert werden kann und welche Hilfsmittel notwendig sind.
Fazit:
Die Beratung im häuslichen Umfeld ist eine wertvolle Unterstützung für pflegebedürftige Personen und ihre Familien. Die Beratungsintervalle werden dabei an den jeweiligen Pflegegrad und die individuellen Bedürfnisse angepasst. Für Menschen mit höherem Pflegebedarf finden die Beratungen alle drei bis sechs Monate statt, um eine kontinuierliche und bedarfsgerechte Pflege zu gewährleisten.
Vor- und Nachteile von Pflegegeld und häuslicher Betreuung
Die Beantragung von Pflegegeld ist besonders sinnvoll für pflegebedürftige Menschen, die zu Hause von Familienmitgliedern oder Freunden betreut werden. Sollte keine vertraute Person für die Pflege zur Verfügung stehen und kein Netzwerk aus ehrenamtlichen Helfern in der Nähe existieren, kann das Pflegegeld dazu genutzt werden, eine Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (BihG) teilweise zu finanzieren.
Sowohl das Pflegegeld als auch die häusliche Betreuung bieten zahlreiche Vorteile, aber auch einige Herausforderungen, die gut abgewogen werden sollten:
Vorteile | Nachteile |
---|---|
Pflegegeld ermöglicht Flexibilität: Es kann frei verwendet werden, um eine Betreuungslösung zu finden, die am besten zu den individuellen Bedürfnissen passt. | Finanzielle Begrenzung: Das Pflegegeld reicht möglicherweise nicht aus, um alle Pflegekosten zu decken, insbesondere bei intensiver Betreuung |
Pflege zu Hause ist oft kostengünstiger als ein Pflegeheim und bietet gleichzeitig mehr Nähe zu Familie und Freunden. | Fehlende professionelle Pflege: Wenn keine geschulten Pflegekräfte involviert sind, kann es zu einer unzureichenden Versorgung kommen. |
Vertraute Umgebung: Pflegebedürftige bleiben in ihrer gewohnten Umgebung, was das Wohlbefinden steigern kann | Höherer Stress für die Familie: Angehörige können sich überfordert fühlen, vor allem bei intensiver Pflege |
Selbstbestimmung: Die pflegebedürftige Person kann selbst entscheiden, wer sie pflegt und wie die Pflege gestaltet wird. | Mangel an sozialer Interaktion: Ohne externe Betreuung kann es zu sozialer Isolation kommen, da nicht immer jemand da ist, um zu sprechen oder Gesellschaft zu leisten. |
Individuelle Pflege: Die Pflege kann exakt auf die Bedürfnisse der Person angepasst werden, ohne eine standardisierte Heimstruktur. | Rechtliche Unsicherheiten: Bei der Pflege durch Angehörige können Haftungsfragen oder Unsicherheiten in Bezug auf die Pflegequalität auftreten. |
Ein bedeutender Vorteil der „Betreuung in häuslicher Gemeinschaft“ (BihG) ist, dass pflegebedürftige Personen in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Diese vertraute Umgebung fördert das Wohlbefinden, da alles bekannt ist. Darüber hinaus lässt sich eine 24-Stunden-Betreuung im eigenen Heim problemlos umsetzen.
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Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen nutzen
Pflegebedürftige, die sowohl von Angehörigen als auch von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombinieren. Diese sogenannte Kombinationsleistung bietet eine flexible Lösung, um die Pflege zu Hause bedarfsgerecht zu gestalten. Die Pflegekasse übernimmt dabei anteilig die Kosten für die Leistungen eines professionellen Pflegedienstes, während der verbleibende Anspruch als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt wird.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem nicht genutzten Anteil der Pflegesachleistung. Wird beispielsweise nur die Hälfte der möglichen Sachleistung in Anspruch genommen, zahlt die Pflegekasse auch 50 % des zustehenden Pflegegeldes zusätzlich aus. So lässt sich eine ausgewogene Versorgung sicherstellen – abgestimmt auf die individuelle Situation der pflegebedürftigen Person.
Beispiel
Pflegegrad 3
Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende Leistungsbeträge:
- Pflegegeld: 599 €
- Pflegesachleistungen: 1.497 €
Wenn der Pflegedienst Leistungen im Wert von 748,50 € erbringt (entspricht 50 % der Sachleistung), wird das verbleibende Pflegegeld in Höhe von 299,50 € zusätzlich ausgezahlt. In diesem Fall ergibt sich eine monatliche Gesamtunterstützung von 1.048 €.
Diese Kombination eignet sich besonders, wenn Angehörige nicht die vollständige Pflege übernehmen können, aber dennoch einen Teil zur Betreuung beitragen. Die Kombinationsleistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden und lässt sich monatlich an den tatsächlichen Bedarf anpassen.
Antrag auf zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung stellen
Neben dem Pflegegeld und den Pflegesachleistungen bietet die Pflegeversicherung in Deutschland eine Vielzahl weiterer Leistungen, die pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige gezielt unterstützen. Diese zusätzlichen Leistungen tragen dazu bei, die häusliche Pflege zu erleichtern, die Lebensqualität zu verbessern und pflegende Angehörige zu entlasten.
Dazu zählt unter anderem die Verhinderungspflege, die zum Einsatz kommt, wenn pflegende Angehörige krankheitsbedingt oder wegen Urlaub ausfallen. Hier übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro pro Jahr – dieser Betrag kann unter bestimmten Voraussetzungen durch nicht genutzte Kurzzeitpflege-Budgets erhöht werden. Die Kurzzeitpflege selbst ist ebenfalls eine wichtige Unterstützung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, und wird mit bis zu 1.774 Euro jährlich gefördert.
Ergänzend dazu gibt es die Tages- und Nachtpflege, bei der pflegebedürftige Personen teilstationär – also stundenweise – betreut werden. Diese Maßnahme kann flexibel mit anderen Pflegeleistungen kombiniert werden. Für den Alltag zu Hause stellt die Pflegeversicherung monatlich bis zu 40 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zur Verfügung, wie beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen.
Auch bauliche Anpassungen im Wohnumfeld werden gefördert: Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wie den Umbau zu einem barrierefreien Bad, sind Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro möglich. Darüber hinaus steht jedem Pflegebedürftigen ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zu, der für Unterstützungsangebote wie Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung oder Betreuung verwendet werden kann.
Um die individuelle Situation bestmöglich zu erfassen, können Pflegebedürftige und Angehörige eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch nehmen. Diese erfolgt durch qualifizierte Pflegeberater der Pflegekasse – auf Wunsch auch im häuslichen Umfeld. Zusätzlich werden Pflegekurse für Angehörige angeboten, um sie im Umgang mit pflegebedürftigen Menschen zu schulen und zu stärken.
Wer in eine stationäre Pflegeeinrichtung umzieht, kann ebenfalls von Zuschüssen profitieren: Je nach Pflegegrad übernimmt die Pflegeversicherung pauschale Leistungsbeträge, die einen Teil der Heimkosten abdecken.
Insgesamt bietet die Pflegeversicherung ein umfangreiches Leistungspaket, das individuell kombiniert und angepasst werden kann – je nach Pflegegrad und persönlichem Bedarf.
Häufige Fragen zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

In Deutschland haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie mindestens den Pflegegrad 2erreicht haben. Es wird für die Pflege im häuslichen Umfeld gezahlt, wenn die Pflege durch Angehörige, Freunde oder andere nicht-professionelle Helfer erfolgt. Die pflegebedürftige Person muss die Pflege selbst organisieren und beantragen.
Pflegegeld wird nicht gewährt, wenn die Pflege ausschließlich durch professionelle Pflegedienste erfolgt – hierfür gibt es stattdessen Pflegesachleistungen. Das Pflegegeld wird monatlich ausgezahlt und dient zur Unterstützung der pflegebedürftigen Person oder derjenigen, die die Pflege übernehmen.
Der Antrag auf Pflegegeld muss bei der Pflegekasse eingereicht werden, die nach einer Begutachtung des Pflegegrads die Leistung gewährt.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

Pflegegeld kann beantragt werden, wenn die Pflege der betroffenen Person durch Angehörige oder nahestehende Personen eigenständig organisiert wird, wie zum Beispiel bei einer 24-Stunden-Betreuung im häuslichen Umfeld. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes direkt an die berechtigte Person. Im Gegensatz dazu, wenn die Pflege von einem professionellen ambulanten Pflegedienst übernommen wird, kommen Pflegesachleistungen zum Einsatz. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der Leistungen direkt zwischen der Pflegekasse und dem Pflegedienst, ohne dass das Pflegegeld an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird.
Was versteht man unter Pflegesachleistungen?

Pflegesachleistungen sind Leistungen, die von der Pflegeversicherung übernommen werden, wenn die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgt. Diese Leistungen umfassen die Unterstützung bei der Körperpflege, Mobilität, Ernährung sowie bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wie Kochen und Reinigen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Pflege durch professionelle Pflegedienste, die die pflegebedürftige Person im eigenen Zuhause betreuen.
Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab. Anders als beim Pflegegeld, das direkt an die pflegebedürftigen Personen oder deren Angehörige ausgezahlt wird, erfolgt die Abrechnung der Pflegesachleistungen direkt zwischen der Pflegekasse und dem Pflegedienst.
Ist es möglich, das Pflegegeld rückwirkend zu beantragen?

Ja, es ist grundsätzlich möglich, Pflegegeld nachträglich zu beantragen. Wenn der Anspruch auf Pflegegeld besteht, aber nicht rechtzeitig beantragt wurde, kann die Leistung rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gezahlt werden. Es ist wichtig, den Antrag so schnell wie möglich bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen, da die Zahlung nur rückwirkend erfolgt, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt wird. Wenn der Antrag jedoch später gestellt wird, kann es sein, dass keine rückwirkende Auszahlung erfolgt. Es empfiehlt sich, alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise wie etwa den Bescheid über den Pflegegrad oder ärztliche Gutachten zusammen mit dem Antrag einzureichen, um den Prozess zu beschleunigen.
Wird das Pflegegeld auf die Rente angerechnet?

Nein, das Pflegegeld wird nicht auf die Rente angerechnet. Pflegegeld ist eine Leistung aus der Pflegeversicherung und dient dazu, pflegebedürftigen Personen die Pflege im häuslichen Umfeld zu ermöglichen. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Unterstützung, die unabhängig von der Rente ausgezahlt wird.
Das Pflegegeld beeinflusst somit nicht die Höhe der Rente oder andere Sozialleistungen. Es wird auch nicht als Einkommen betrachtet und unterliegt daher nicht der Besteuerung. Pflegegeld wird ausschließlich für die Pflege verwendet und ist dazu gedacht, die Versorgung der pflegebedürftigen Person zu sichern.
Für welche Zwecke kann das Pflegegeld genutzt werden?

Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, die ihre Pflege im häuslichen Umfeld organisieren. Es kann flexibel eingesetzt werden und ist nicht zweckgebunden. Häufige Verwendungszwecke sind:
Bezahlung von Pflegepersonen: Das Pflegegeld kann an Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen gezahlt werden, die die Pflege übernehmen.
Finanzierung von Hilfsmitteln: Es kann für den Kauf von Pflegehilfsmitteln wie z. B. Pflegebetten, Rollstühlen oder Inkontinenzmaterialien verwendet werden.
Haushaltshilfe: Das Geld kann auch für die Finanzierung von Haushaltshilfen oder zusätzlichen Unterstützungskräften für tägliche Aufgaben wie Einkäufe oder Reinigung genutzt werden.
Zuschuss zu professionellen Pflegekräften: Wenn externe Pflegekräfte benötigt werden, kann das Pflegegeld zur Mitfinanzierung dieser Unterstützung beitragen.
Es gibt keine festen Vorgaben zur Verwendung des Pflegegeldes, sodass es ganz nach den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person eingesetzt werden kann. Es darf jedoch nicht für medizinische Behandlungen genutzt werden, da hierfür andere Leistungen zuständig sind.
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