Förderungen und Zuschüsse

Zuschüsse und Fördermöglichkeiten durch die Pflegekassen

Menschen, die aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen auf umfangreiche Betreuung angewiesen sind, benötigen oft eine intensive Unterstützung. Für ihre Angehörigen kann diese Aufgabe sowohl körperlich als auch emotional sehr belastend sein. Eine ideale Lösung bieten private Pflegekräfte, die in der gewohnten häuslichen Umgebung für die pflegebedürftige Person sorgen.

Zur Finanzierung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause haben pflegebedürftige Personen und ihre Familien die Möglichkeit, verschiedene finanzielle Hilfen von den Pflege- oder Krankenkassen zu beantragen. Darüber hinaus gibt es steuerliche Vorteile, die dabei helfen können, die Pflegekosten zu reduzieren und die finanzielle Belastung zu verringern.

Pflegegeld

Pflegegeld kann von pflegebedürftigen Personen genutzt werden, die ihre Pflege selbst organisieren, entweder durch Angehörige, Freunde oder selbstbeauftragte Pflegekräfte. Es dient dazu, die Kosten für die häusliche Pflege und Unterstützung im Alltag zu decken und wird direkt an die berechtigte Person ausgezahlt.

Pflegegrad Pflegegeld
1 0 €
2 347 €
3 599 €
4 800 €
5 999 €
Pflegesachleistungen

Bei Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes können Pflegesachleistungen genutzt werden. Die monatlichen Beträge wurden ebenfalls zum 1. Januar 2025 um 4,5 % erhöht:

  • Pflegegrad 2: 796 € (bisher 761 €)

  • Pflegegrad 3: 1.497 € (bisher 1.432 €)

  • Pflegegrad 4: 1.859 € (bisher 1.778 €)

  • Pflegegrad 5: 2.299 € (bisher 2.200 €)

Professionelle Unterstützung durch Carena Ihren Direktanbieter

Suchen Sie eine zuverlässige Lösung für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung Ihrer Angehörigen? Bei uns finden Sie erfahrene Pflegekräfte, die sich engagiert und liebevoll um hilfebedürftige Menschen im eigenen Zuhause kümmern – individuell abgestimmt auf Ihre Situation.

Wenn Sie Informationen zu finanzieller Unterstützung oder Zuschüssen benötigen, stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung in der Vermittlung häuslicher Pflege und lassen Sie sich unverbindlich zu passenden Betreuungsmodellen beraten.

herz
Kombinationsleistungen

Kombinierte Leistungen in der Pflegeversicherung ermöglichen es Pflegebedürftigen, die häuslich gepflegt werden, sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen anteilig in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung ist besonders dann sinnvoll, wenn die Pflege teilweise durch Angehörige, Freunde oder einer osteuropäischen Betreuungskraft erfolgt und zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt wird. Pflegegeld wird normalerweise gezahlt, wenn Angehörige die Pflege übernehmen, während Pflegesachleistungen durch professionelle Pflegedienste erbracht und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Wird beides kombiniert genutzt, berechnet die Pflegekasse den prozentualen Anteil der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Das verbleibende Pflegegeld wird dann anteilig ausgezahlt. Ein Beispiel aus dem Jahr 2025 verdeutlicht dies: Bei Pflegegrad 3 besteht Anspruch auf 599 Euro Pflegegeld und 1.497 Euro Sachleistungen pro Monat. Nutzt der Pflegedienst 50 % der Sachleistungen, also rund 748,50 Euro, werden zusätzlich 50 % des Pflegegeldes ausgezahlt, also 299,50 Euro. Auf diese Weise kann die Pflege flexibel organisiert werden, wodurch Angehörige entlastet und Pflegebedürftige individuell unterstützt werden.

Die Kombinationsleistung bietet somit eine gute Möglichkeit, die Vorteile beider Leistungsarten zu vereinen und den Alltag Pflegebedürftiger bedarfsgerecht zu gestalten.

Steuererleichterungen

Ab 2025 gibt es in Deutschland verschiedene steuerliche Entlastungen für die 24-Stunden-Pflege, die pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen finanziell zugutekommen können.

Eine der wichtigsten steuerlichen Entlastungen betrifft die Absetzbarkeit von Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen. Wenn Pflegekräfte sozialversicherungspflichtig angestellt oder selbstständig sind, können bis zu 20 % der Pflegekosten von der Steuer abgesetzt werden, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass bei Pflegekosten in Höhe von 20.000 Euro eine Steuerersparnis von bis zu 4.000 Euro möglich ist. Wenn die Pflegekraft geringfügig beschäftigt ist (Minijob), können ebenfalls 20 % der Pflegekosten abgesetzt werden, jedoch ist der Steuerabzug auf maximal 510 Euro pro Jahr begrenzt, was Pflegekosten von bis zu 2.550 Euro abdeckt.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, nicht gedeckte Pflegekosten, die über die zumutbare Eigenbelastung hinausgehen, als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abzusetzen. Dies gilt für Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung oder andere Sozialleistungen abgedeckt sind. Wie hoch die zumutbare Belastung ist, richtet sich nach dem Einkommen und dem Familienstand des Steuerpflichtigen.

Diese steuerlichen Entlastungen bieten eine wichtige Unterstützung für pflegebedürftige Personen und deren Angehörige, indem sie die Kosten für die 24-Stunden-Pflege teilweise von der Steuer absetzbar machen. Es ist wichtig, alle relevanten Rechnungen und Zahlungsnachweise aufzubewahren, um die Steuervergünstigungen in der Steuererklärung geltend zu machen. Um alle Möglichkeiten optimal zu nutzen, kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater hinzuzuziehen.

 

 

Tagespflege

Ab dem 1. Januar 2025 werden die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege in Deutschland um 4,5 % erhöht. Diese Pflegeform ermöglicht es pflegebedürftigen Personen, tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut zu werden, während sie ansonsten weiterhin zu Hause gepflegt werden.

Diese Erhöhung erfolgt automatisch, ohne dass ein neuer Antrag gestellt werden muss. Die Pflegekassen passen die Zahlungen entsprechend an. Pflegebedürftige Personen im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf diese Leistungen, können jedoch den Entlastungsbetrag für stundenweise Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen.

Die Anpassung der Tages- und Nachtpflege ist Teil einer umfassenden Erhöhung der Pflegeleistungen, die durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) im Jahr 2025 eingeführt wird. Insgesamt werden die Pflegeleistungen um 4,5 % angehoben.

Für genauere Informationen oder individuelle Beratung können sich Betroffene an ihre zuständige Pflegekasse wenden.

Die neuen monatlichen Höchstbeträge für die Tages- und Nachtpflege ab 2025 sind wie folgt:

Pflegegrad Pflegegeld
1 0 €
2 721 €
3 1.357 €
4 1.685 €
5 2.085 €
Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege bietet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, für einen bestimmten Zeitraum von der Pflege des Pflegebedürftigen entlastet zu werden. Dies kann notwendig sein, wenn die pflegende Person etwa durch Krankheit, Urlaub oder andere persönliche Gründe nicht in der Lage ist, die Pflege zu übernehmen. Die Pflegekassen übernehmen einen Teil der Kosten, um eine Ersatzpflege sicherzustellen.

Ab dem 1. Juli 2025 gibt es in Deutschland einige Änderungen, die die Verhinderungspflege deutlich verbessern und vereinfachen. Hier sind die wichtigsten Informationen:

Leistungsumfang und Höchstbeträge

Ab 2025 können pflegebedürftige Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 jährlich bis zu 1.685 Euro für die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Dies ist eine Erhöhung im Vergleich zum bisherigen Betrag von 1.612 Euro. Zusätzlich wird es möglich sein, bis zu 843 Euro des nicht genutzten Kurzzeitpflegebudgets für die Verhinderungspflege zu verwenden. Dies bringt den maximalen Betrag auf 2.528 Euro pro Jahr.

Flexibles Jahresbudget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Eine wesentliche Neuerung besteht in der Einführung eines gemeinsamen Jahresbudgets von 3.539 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, das ab dem 1. Juli 2025 flexibel genutzt werden kann. Bisher waren die Budgets für beide Pflegearten getrennt, was die Verwaltung erschwerte. Mit der neuen Regelung können pflegende Angehörige je nach Bedarf selbst entscheiden, wie sie das Budget aufteilen möchten.

Verlängerung des Anspruchs und Wegfall der Vorpflegezeit

Die Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen pro Jahr verlängert. Zusätzlich entfällt die bisherige Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der Verhinderungspflege mindestens 6 Monate gepflegt haben muss (sogenannte Vorpflegezeit). Dies erleichtert den Zugang zur Verhinderungspflege erheblich und bietet mehr Flexibilität für Angehörige.

Vergütung für Angehörige

Für Angehörige, die die Verhinderungspflege übernehmen, wird die Vergütung ab 2025 auf das Doppelte des Pflegegeldes erhöht. Bisher lag die Vergütung bei 1,5-fachem Pflegegeld. Diese Anpassung sorgt dafür, dass pflegende Angehörige stärker finanziell entlastet werden.

Übergangsregelung bis Juni 2025

Bis zum 30. Juni 2025 gelten noch die alten Regelungen für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. In dieser Übergangsphase können pflegebedürftige Personen die Mittel der Kurzzeitpflege auch für die Verhinderungspflege verwenden, sodass bis zu 2.528 Euro jährlich zur Verfügung stehen.

Fazit

Die Änderungen zur Verhinderungspflege ab Juli 2025 bieten pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen deutlich mehr Flexibilität, eine höhere finanzielle Unterstützung und eine einfachere Handhabung der verschiedenen Pflegeleistungen. Um alle neuen Regelungen optimal zu nutzen, sollten sich pflegende Angehörige frühzeitig bei ihrer Pflegekasse informieren und die entsprechenden Anträge stellen.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege – Eine Entlastung für pflegende Angehörige

Kurzzeitpflege ist eine pflegebedingte Unterstützung für Personen, die vorübergehend nicht zu Hause gepflegt werden können. Diese Art der Pflege wird meist dann genutzt, wenn pflegende Angehörige eine Auszeit benötigen, etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen persönlichen Gründen. Sie ermöglicht es, dass der Pflegebedürftige für einen begrenzten Zeitraum in einer spezialisierten Pflegeeinrichtung betreut wird.

Leistungen der Kurzzeitpflege

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Kurzzeitpflege bis zu einem Betrag von 1.774 Euro pro Jahr (Stand 2025) für die Pflegegrade 2 bis 5. Dies gilt für einen Zeitraum von maximal 28 Tagen pro Jahr. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege, können aber den Entlastungsbetrag für stundenweise Pflege in Anspruch nehmen.

Gemeinsames Budget mit Verhinderungspflege

Ab 2025 gibt es eine wichtige Neuerung: Die Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden zusammengelegt. Pflegebedürftige können nun ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro für beide Leistungen flexibel nutzen. Dies erleichtert die Planung und Nutzung der Pflegeleistungen, da die Mittel nach Bedarf aufgeteilt werden können.

Fazit

Kurzzeitpflege bietet pflegebedürftigen Personen eine qualitativ hochwertige Betreuung, während pflegende Angehörige entlastet werden. Sie ist eine wertvolle Option, um temporäre Pflegebedürftigkeit zu überbrücken.

Entlastungsbudget
Höhe des Entlastungsbudgets

Ab 2025 beträgt das Entlastungsbudget 131 Euro pro Monat. Diese Summe können Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 bis 5 nutzen, um verschiedene Dienstleistungen zu finanzieren, die zur Unterstützung im Alltag dienen, wie zum Beispiel:

  • Stundenweise Pflege und Betreuung (z.B. durch Alltagsbegleiter)
  • Haushaltshilfen (z.B. Unterstützung bei der Reinigung der Wohnung)
  • Betreuungsdienste (z.B. Hilfe bei der Begleitung zu Terminen oder beim Einkaufen)
Nutzung des Entlastungsbudgets

Das Entlastungsbudget kann flexibel eingesetzt werden, ohne dass es für eine bestimmte Art von Dienstleistung festgelegt ist. Das bedeutet, dass es für eine Vielzahl von nicht-medizinischen und nicht-pflegerischen Dienstleistungen verwendet werden kann.

Fazit

Das Entlastungsbudget bietet eine wertvolle finanzielle Hilfe, um pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen zu unterstützen und den Alltag zu erleichtern. Es ist wichtig, dass die Leistungen über zugelassene Anbieter der Pflegeversicherung erbracht werden, damit die Kosten erstattet werden können.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Maßnahmen, die dazu dienen, die Wohnung oder das Zuhause eines Pflegebedürftigen so anzupassen, dass sie den Bedürfnissen der Person besser entsprechen und ihre Lebensqualität verbessert wird. Diese Anpassungen sind besonders wichtig für pflegebedürftige Menschen, die auf Hilfsmittel angewiesen sind oder in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.

Zweck und Beispiele für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Das Ziel wohnumfeldverbessernder Maßnahmen ist es, die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern und die Pflege zu erleichtern. Zu den typischen Maßnahmen gehören:

  • Einbau von barrierefreien Duschen oder Badewannen
  • Installation von Treppenliften oder Aufzügen
  • Beseitigung von Stufen und Schwellen im Eingangsbereich oder innerhalb der Wohnung
  • Anpassung von Türen und Türrahmen, um die Nutzung von Rollstühlen oder Gehhilfen zu ermöglichen
  • Erweiterung von Bewegungsflächen, zum Beispiel durch den Abbau von unnötigen Möbeln
  • Installationen von Haltegriffen und Rutschhemmungen im Badezimmer oder anderen gefährdeten Bereichen der Wohnung
  • Beleuchtungssysteme, die eine bessere Sichtbarkeit in wichtigen Bereichen gewährleisten

Finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung

Pflegebedürftige, die eine Pflegegrad 1 bis 5 haben, können finanzielle Unterstützung für diese wohnumfeldverbessernden Maßnahmen durch die Pflegeversicherung erhalten. Ab 2025 wird der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auf bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme und pflegebedürftiger Person angehoben.

Voraussetzungen

Die Maßnahmen müssen vom behandelnden Arzt als notwendig für die Pflegebedürftigkeit bestätigt werden, und sie müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden, der die erforderlichen Standards erfüllt. Es empfiehlt sich, die geplanten Maßnahmen vorab mit der Pflegekasse abzuklären, um sicherzustellen, dass sie von der Versicherung übernommen werden.

Fazit

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen tragen entscheidend dazu bei, dass pflegebedürftige Personen länger selbstständig und sicher in ihrer gewohnten Umgebung leben können. Mit der finanziellen Unterstützung der Pflegeversicherung lassen sich oft kostspielige Anpassungen realisieren, die für die Lebensqualität und die Pflege erleichterte Bedingungen schaffen.

Pflegehilfsmittel
Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel, die für die Durchführung der Pflege benötigt werden. Sie dienen dazu, den Pflegebedarf zu decken und den Pflegeaufwand zu verringern. Zu den gängigsten Pflegehilfsmitteln gehören:

  • Inkontinenzprodukte (wie Windeln, Vorlagen oder Bettunterlagen)
  • Spezielle Matratzen oder Kissen zur Vermeidung von Druckgeschwüren
  • Hilfsmittel zur Mobilität (z. B. Rollstühle, Gehhilfen oder Rollatoren)
  • Hebe- und Liftsysteme (z. B. Pflegebetten oder Lifter)
  • Desinfektionsmittel und Wundversorgungsprodukte
  • Spezielle Toilettenhilfen (wie Toilettenhilfen oder Duschstühle)
Pflegehilfsmittel im Jahr 2025

Ab 2025 gibt es eine Reihe von Anpassungen, die die Bereitstellung und Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung betreffen. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

  1. Erhöhung des Zuschusses für Pflegehilfsmittel:
    • Die Pflegekassen übernehmen weiterhin die Kosten für Pflegehilfsmittel, die zu hygienischen Zwecken oder zur Erleichterung der Pflege benötigt werden. Pflegebedürftige können bis zu 40 Euro pro Monat für Verbrauchsmaterialien wie Inkontinenzprodukte und Desinfektionsmittel kostenfrei erhalten.
  2. Digitale Hilfsmittel und technische Unterstützung:
    • Ab 2025 wird auch die Förderung von digitalen Hilfsmitteln und Assistenzsystemen stärker ausgeweitet. Hierzu gehören zum Beispiel Notrufsysteme oder digitale Pflegeassistenten, die die Pflege zu Hause unterstützen und pflegende Angehörige entlasten.
  3. Verordnung und Bestellung von Pflegehilfsmitteln:
    • Pflegebedürftige können die notwendigen Pflegehilfsmittel weiterhin direkt bei einem anerkannten Anbieter bestellen. Eine ärztliche Verordnung ist für viele Pflegehilfsmittel nicht mehr erforderlich, insbesondere für Verbrauchsmaterialien wie Inkontinenzprodukte. Diese können einfach von der Pflegekasse direkt übernommen werden.
  4. Bessere Transparenz und Auswahl:
    • Um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen besser zu informieren, wird es 2025 ein erweitertes Informationsangebot zu Pflegehilfsmitteln geben. Dies ermöglicht eine einfachere Auswahl von geeigneten Hilfsmitteln und sorgt dafür, dass keine unnötigen Kosten entstehen.
Kostenübernahme und Antragstellung

Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für Pflegehilfsmittel, die im Rahmen der Häuslichen Pflege verwendet werden, unter bestimmten Voraussetzungen. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf die Kostenübernahme für die Pflegehilfsmittel, die sie für die Pflege benötigen. Ab 2025 müssen viele Hilfsmittel nicht mehr vorab genehmigt werden – vor allem bei Verbrauchsmaterialien wie Inkontinenzprodukten.

Fazit

Pflegehilfsmittel spielen eine wichtige Rolle in der häuslichen Pflege und bieten pflegebedürftigen Personen sowie ihren Angehörigen wertvolle Unterstützung. Ab 2025 gibt es erweiterte Leistungen und eine vereinfachte Handhabung, was die Versorgung mit den nötigen Hilfsmitteln angeht. Es lohnt sich, sich bei der Pflegekasse über die verfügbaren Produkte und die genaue Kostenübernahme zu informieren, um die Pflege zu Hause optimal zu gestalten.

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